Dr. Dieter Kraus

Fallbesprechung Grundrechte SS 1997


Fall 5a (Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen):

Unternehmer U ist wegen Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen zur Nachtzeit vom Gewerbeaufsichtsamt mit einem Bußgeld belegt worden. Grundlage für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist § 19 I AZO [Arbeitszeitordnung vom 30. 4. 1938 (RGBl I, S. 447), in der derzeitigen Fassung], der die Beschäftigung von Arbeiterinnen (anders als Arbeiter) zur Nachtzeit verbietet und Zuwiderhandlungen sanktioniert. U erhebt frist- und formgerecht Verfassungsbeschwerde.
Wie ist zu entscheiden?

Fall 5b (Frauenquoten):

Im Bundesland L wird ein Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen von Frauen im öffentlichen Dienst beschlossen. Dieses Gesetz fügt in § 25 des Landesbeamtengesetzes einen neuen Satz 2 an, so daß die Vorschrift nunmehr folgenden Wortlaut hat: æBeförderungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn der Anteil der Frauen unter 50 Prozent liegt, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegenÆ.
Ist diese Neuregelung mit Art. 33 II i.V.m. Art. 3 II, III GG vereinbar?

Zur Vertiefung & zum Selbststudium:

erstellt 08.06.1997/Kr.